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title: "Nordbrand Nordhausen: Allgemeine Geschäftsbedingungen"
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description: Alle Informationen rund um das Thema AGB, den Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen und Feedback- und Kontaktmöglichkeiten.
date: 2025-08-21
modified: 2025-08-21
lastUpdated: 2025-08-21
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# Nordbrand Nordhausen: Allgemeine Geschäftsbedingungen

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2. AGB

  LIEFERUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
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#### 1. Allgemeines

Für sämtliche Vertragsabschlüsse zwischen Käufer und Verkäufer gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen. Spätestens durch die Auftragserstellung erkennt der Käufer diese Bedingungen an. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur insoweit, als sie mit denen des Verkäufers übereinstimmen; dies gilt auch, wenn der Verkäufer den Bedingungen des Käufers nicht ausdrücklich widerspricht. Vereinbarungen, die von den Bedingungen des Verkäufers abweichen oder diese ergänzen, bedürfen grundsätzlich der Schriftform.

#### 2. Vertragsabschluss

Aufträge sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer verbindlich angenommen, wobei die Rechnung als Auftragsbestätigung gilt.

#### 3. Mindestabnahme und Preise

Die Mindestabnahmemengen ergeben sich aus den jeweils für die einzelnen Waren gültigen Preislisten. Die Preise und die Mengenvergütungen sind den jeweils gültigen Preislisten für die einzelnen Waren zu entnehmen. Alle Preise sind Nettopreise, auf die die jeweilige Mehrwertsteuer aufgeschlagen wird. Sie verstehen sich einschließlich Verpackung.

#### 4. Lieferung

Erfüllungsort für die beiderseitigen Vertragspflichten ist der Sitz des Verkäufers. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers diesem zugeschickt, so geht mit Ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten des Verkäufers, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Käufer über; dies gilt auch dann, wenn die Versendung von einem anderen Ort als dem Erfüllungsort aus erfolgt und/oder der Verkäufer die Ware mit eigenen Fahrzeugen ausliefert. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Die Lieferung erfolgt von dem dem Käufer nächstgelegenen Auslieferungslager aus frei Haus, an Inselkunden jedoch nur frei nächstgelegenem Verladehafen, das Ausladen der Ware obliegt dem Käufer.

Die Ware ist unverzüglich nach Empfang zu prüfen, etwaige Mängelrügen (auch wegen Zuweniglieferung) sind unverzüglich geltend zu machen.

#### 5. Zahlung

Sind mit dem Käufer keine individuellen Zahlungskonditionen vereinbart, die gegebenenfalls bereits Skonto als Bestandteil der Netto-Netto-Preise beinhalten, gilt folgende Regelung:
Alle Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 2% Skonto und bei Zahlung per Vorauskasse oder bei SEPA-Lastschrift unter Abzug von 3% Skonto; skontierfähiger Betrag ist der sich nach Abzug aller Vergütungen auf den Rechnungsbetrag und ohne Mehrwertsteuer ergebende Rechnungs-Nettowert. Zahlungen sind nur dann mit schuldtilgender Wirkung gewährleistet, wenn sie unmittelbar an den Verkäufer in dessen Geschäftslokal in Nordhausen oder durch Gutschrift auf Bankkonten des Verkäufers oder an die mit Inkassovollmacht versehenen Beauftragten des Verkäufers erfolgt sind. Zahlungen durch Schecks erfolgen nur erfüllungshalber und gelten dann als Zahlungen mit schuldtilgender Wirkung, wenn diese vom Käufer eingelöst sind. Wechsel werden anstelle der Zahlung grundsätzlich nicht angenommen. Das jeweilige ganze Guthaben des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung wird sofort fällig, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Käufers verschlechtern oder wenn der Käufer mit der Begleichung einer Forderung aus der Geschäftsverbindung in Verzug gerät oder wenn eine fällige Rate nicht pünktlich gezahlt wird oder ein Scheck nicht prompt eingelöst wird oder wenn bei Banklastschrift der Rechnungsbetrag nicht prompt bei der Bank des Verkäufers eingeht.

Die Rückforderung des Kaufpreises durch den Käufer mit der Begründung, die bezahlte Ware sei nicht geliefert worden, ist ausgeschlossen, wenn der Käufer die Nichtlieferung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Rechnungsdatum rügt.

#### 6. Eigentumsvorbehalt und Schutz gegen Übersicherung

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen sowie bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen (bei Bezahlung durch Banklastschrift oder Scheck bis zu deren entgültiger Einlösung) bleiben die gelieferten Waren Eigentum des Verkäufers. Der Käufer ist bis dahin nicht berechtigt, die Waren an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer hat dem Verkäufer Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren sofort mitzuteilen und das Eigentumsrecht des Verkäufers diesen gegenüber schriftlich geltend zu machen. Der Käufer ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Verkaufsgang zu veräußern. Er ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers diesem über jegliche Veräußerung der Waren jederzeit unverzüglich jede Auskunft (insbesondere über Name und Anschrift des Erwerbers und die Höhe der Forderung) zu erteilen. Die aus der Weiterveräußerung der vom Verkäufer gelieferten und in seinem Eigentum stehenden Waren oder einem sonstigen diese Waren betreffenden Rechtsgrund gegen Dritte entstehenden Forderungen gehen mit Ihrem Entstehen zur Sicherung aller oben bezeichneten Forderungen des Verkäufers aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer mit allen Nebenrechten auf den Verkäufer über, ohne das es einer besonderen Vereinbarung mehr bedarf (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Bei Weiterveräußerung der Waren mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Waren gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten. Der Käufer ist ermächtigt, bis auf Widerruf die abgetretenen Forderungen für Rechnung des Käufers einzuziehen, er ist jedoch verpflichtet, bei Überschreitung eines Zahlungsziels die eingezogenen Beträge unverzüglich bis zur Erfüllung aller fälligen Forderungen des Verkäufers an den Verkäufer zu überweisen. Der Verkäufer behält sich ausdrücklich vor, die Einziehung selbst vorzunehmen. Der Käufer hat ihm hierbei die erforderliche Hilfe zu leisten. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Waren berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

Sollte der Wert der dem Käufer aufgrund der vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten für die Forderungen diese insgesamt um mehr als 20% übersteigen, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung bzw. Rückabtretung verpflichtet.

#### 7. Gerichtsstand

Bei Geschäften mit Vollkaufleuten wird (auch für Urkundenprozesse) der Gerichtsstand Mühlhausen vereinbart.